AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Graphic Solutions GmbH
(Stand: Juni 2013)
§ 1 Allgemeines
(1) Alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Graphic Solutions Germany GmbH, Hesseneck (im folgenden "Verkäufer") und dem Käufer richten sich nach diesen Bedingungen; sie schließen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers aus, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen und Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote und Preise
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt wurden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurde.
(2) Bei sofortiger Auslieferung wird die Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt.
(3) Die genannten Preise sind in EUR ausgewiesene Nettopreise und gelten ab Werk, exklusive Montage (Baustellenleistungen), Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstiger Gebühren / Nebenkosten / Fahrtkosten. Den Preisen wird die Umsatzsteuer in der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe hinzugerechnet, es sei denn, die Lieferung ist umsatzsteuerfrei.
(4) Angemessene Preiserhöhungen werden vorbehalten, wenn Vorlieferanten nach Vertragsabschluss Preise erhöhen oder Veränderungen der Lohn‐, Gemein‐ oder sonstigen Kosten eintreten.
(5) Sofern keine besonderen Versandinstruktionen vorliegen, entscheidet der Verkäufer über den Versandweg.
(6) Die Verpackung wird nach Wahl des Verkäufers berechnet. Karton‐Verpackung wird nicht zurückgenommen.
(7) An Verkaufsunterlagen, Preislisten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums‐ und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Beratungsdienstleistungen
(1) Der Käufer beauftragt den Verkäufer mit der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Fragen der Energieeinsparung und Energieeffizienz.
(2) Der Käufer wird dem Verkäufer alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen, die für die Durchführung dieses Auftrags erforderlich sind.
(3) Der Verkäufer bietet für die Beratungsdienstleistung den im Angebot festgelegten Leistungsumfang an.
(4) Der Verkäufer wird im Rahmen der Beratung
1. Schwachstellen im zu beratenden Unternehmen auf Basis vorhandener energietechnischer Daten untersuchen und eine Ortsbegehung im zu beratenden Unternehmen durchführen
2. das Ergebnis der Energieeffizienzberatung in einem schriftlichen standardisierten Abschlussbericht wiedergeben
3. den Abschlussbericht dem Käufer so aushändigen, dass der Käufer in die Lage versetzt wird, diesen als Basis zur Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu nutzen.
(5) Ein Tagwerk umfasst 8 Stunden pro Tag.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, mit der Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 20 % des Honorars zu verlangen.
(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung der vereinbarten Leistung bekannt werden, insbesondere Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse des zu beratenden Unternehmens, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Beratung bestehen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Aufwendungsersatz
(1) Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Vom Käufer nachträglich gewünschte Änderungen führen zu einer Unterbrechung der Lieferzeit, die nach entsprechender Verständigung neu beginnt.
(3) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende, unvorhersehbare Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unserer Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
(4) Wird der Warenversand auf Wunsch des Käufers hinausgeschoben, werden diesem die tatsächlichen Lagerkosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
(5) Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(6) Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich beeinflussen und für den Fall nachträglich sich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als er zur Erfüllung nicht in der Lage ist. Will der Verkäufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen; auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht - auch bei Lieferung frei Verwenderstelle oder Bestimmungsort - mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werks, auf den Käufer über.
(2) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Umständen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.
(3) Versandart und ‐weg erfolgen mangels besonderer Weisung nach bestem Ermessen des Verkäufers ohne Gewähr für billigste und schnellste Versendung. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und Kosten des Käufers abgeschlossen.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Transport‐ und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 6 Sachmängelgewährleistung
(1) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs‐ und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Beanstandungen wegen offensichtlicher Sachmängel oder unvollständiger Lieferung sind unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Frist von 10 Tagen seit Gefahrenübergang und bei versteckten Mängeln 10 Tage seit Entdeckung schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
(2) Ansprüche des Käufers bei unwesentlichen Sachmängeln sind ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nicht oder nur unerheblich gemindert ist.
(3) Der Käufer wird seinen Leistungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nachkommen. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Sachmangel der Ware vorliegt, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel unentgeltlich entweder zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Ein Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruch für den Verkäufer nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Käufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine Frist entbehrlich, ist der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Beanstandete Teile sind dem Verkäufer erst auf seine schriftliche Anforderung zurückzusenden. Ersetzte Teile werden vorbehaltlich § 8 dieser Bedingungen wieder Eigentum des Verkäufers.
(5) Für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind, wird keine Gewähr übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
(6) Die Haftung des Verkäufers erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden.
(7) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach‐ und Rechtsmängeln beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang gem. § 5 dieser Bedingungen.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Haftung des Käufers
(1) Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt zu leisten:
1. bar ohne jeden Abzug spätestens 15 Tage nach Rechnungsdatum
2. Montagekosten und Reparaturen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung rein netto zahlbar.
(2) Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel‐ und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
(3) Der Käufer gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 15 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung begleicht. Wir behalten uns vor, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gerät der Käufer dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Käufer nicht zu diesem Zeitpunkt leistet. Die Verzugsentschädigung wird vorbehaltlich weitergehender Ansprüche mindestens in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und Spesen für offene Geschäftskredite berechnet.
(4) Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten und vom Verkäufer anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als seine Gegenforderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Zahlungsverzug des Käufers oder eine nicht genügende Auskunft berechtigen den Verkäufer, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen.
(5) Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nach, darf der Verkäufer - ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche - nach seiner Wahl:
1. den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder
2. den Käufer mit Zinsen auf den nichtbezahlten Betrag belasten, die sich auf 8 % p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an den Liefergegenständen wird bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer vorbehalten, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen (Hingabe von Wechseln) und für die Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers bei laufender Geschäftsverbindung.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht dies ausdrücklich durch den Verkäufer schriftlich erklärt wird.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtreten ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(6) Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen Seite 7 von 8 untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für den Verkäufer.
(7) Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Verkäufer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Verkäufers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.
(8) Der Verkäufer verpflichtet sich, die dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
§ 9 Rücktritt
Für den Fall des Eintritts von Ereignissen höherer Gewalt oder von unvorhersehbaren Hindernissen gemäß § 4 dieser Bedingungen sowie im Fall sich nachträglich ergebender Unmöglichkeit der Ausführung der Bestellung steht dem Verkäufer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Verkäufer davon Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses oder Hindernisses dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
§ 10 Schadensersatz
(1) Die Haftung des Verkäufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf Schäden, die der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer des Verkäufers vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten herbeigeführt haben.
(2) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verkäufers der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
(3) Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen
verbindlich.
§ 12 Gerichtsstand
(1) Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist 64283 Darmstadt.
(2) Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.
Stand: März 2017