AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Graphic Solutions GmbH

(Stand: Juni 2013)

§ 1 Allgemeines

(1)  Alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Graphic Solutions Germany GmbH, Hesseneck (im folgenden "Verkäufer") und dem Käufer richten sich nach diesen Bedingungen; sie schließen  entgegenstehende  Geschäftsbedingungen  des  Käufers  aus,  auch  wenn  diesen  nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(2)  Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen und Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

 

§ 2 Angebote und Preise

(1)  Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt  wurden.  Ein  Auftrag  gilt  erst  dann  als  angenommen,  wenn  er  vom  Verkäufer  schriftlich bestätigt wurde.

(2)  Bei sofortiger Auslieferung wird die Auftragsbestätigung durch die Rechnung ersetzt.

(3)  Die  genannten  Preise  sind  in  EUR  ausgewiesene  Nettopreise  und  gelten  ab  Werk,  exklusive  Montage  (Baustellenleistungen),  Verpackung,  Fracht,  Versicherung  und  sonstiger  Gebühren  / Nebenkosten / Fahrtkosten. Den Preisen wird die Umsatzsteuer in der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe hinzugerechnet, es sei denn, die Lieferung ist umsatzsteuerfrei.
 
(4)  Angemessene  Preiserhöhungen  werden  vorbehalten,  wenn  Vorlieferanten  nach Vertragsabschluss  Preise  erhöhen  oder  Veränderungen  der  Lohn‐,  Gemein‐  oder  sonstigen Kosten eintreten.

(5)  Sofern  keine  besonderen  Versandinstruktionen  vorliegen,  entscheidet  der  Verkäufer  über  den Versandweg.

(6)  Die  Verpackung  wird  nach  Wahl  des  Verkäufers  berechnet.  Karton‐Verpackung  wird  nicht zurückgenommen.

(7)  An  Verkaufsunterlagen,  Preislisten,  Kostenvoranschlägen,  Zeichnungen,  Abbildungen  und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums‐ und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Beratungsdienstleistungen

(1)  Der  Käufer  beauftragt  den  Verkäufer  mit  der  Erbringung  von  Beratungsdienstleistungen  zu Fragen der Energieeinsparung und Energieeffizienz.
 
(2)  Der Käufer wird dem Verkäufer alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen, die für die Durchführung dieses Auftrags erforderlich sind.

(3)  Der  Verkäufer  bietet  für  die  Beratungsdienstleistung  den  im  Angebot  festgelegten Leistungsumfang an.

(4)  Der Verkäufer wird im Rahmen der Beratung
1.  Schwachstellen  im  zu  beratenden  Unternehmen  auf  Basis  vorhandener  energietechnischer Daten untersuchen und eine Ortsbegehung im zu beratenden Unternehmen durchführen
2.  das  Ergebnis  der  Energieeffizienzberatung  in  einem  schriftlichen  standardisierten Abschlussbericht wiedergeben
3.  den Abschlussbericht dem Käufer so aushändigen, dass der Käufer in die Lage versetzt wird, diesen als Basis zur Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu nutzen.

(5)  Ein Tagwerk umfasst 8 Stunden pro Tag.

(6)  Der Verkäufer ist berechtigt, mit der Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 20 % des Honorars zu verlangen.  

(7)  Der  Verkäufer  verpflichtet  sich,  sämtliche  Informationen,  die  ihm  im  Zusammenhang  mit der Durchführung  der  vereinbarten  Leistung  bekannt  werden,  insbesondere  Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse des zu beratenden Unternehmens, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Beratung bestehen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Aufwendungsersatz

(1)  Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom  Käufer  zu  beschaffenden  Unterlagen,  Genehmigungen,  Freigaben  und  Erfüllung  seiner sonstigen Verpflichtungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
 
(2)  Die  Lieferfrist  gilt  als  eingehalten,  wenn  bis  zu  ihrem  Ablauf  der  Liefergegenstand  das  Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Vom Käufer nachträglich gewünschte Änderungen  führen  zu  einer  Unterbrechung  der  Lieferzeit,  die  nach  entsprechender Verständigung neu beginnt.

(3)  Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu  vertretende,  unvorhersehbare  Ereignisse  befreien  uns  für  die  Dauer  der  Störung  und  im Umfang  ihrer  Wirkung  von  unserer  Leistungspflicht.  Dies  gilt  auch,  wenn  die  Umstände  bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

(4)  Wird  der  Warenversand  auf  Wunsch  des  Käufers  hinausgeschoben,  werden  diesem  die tatsächlichen  Lagerkosten,  mindestens  jedoch  0,5 %  des  Rechnungsbetrages,  für  jeden angefangenen Monat berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm  gesetzten  Frist  über  den  Liefergegenstand  anderweitig  zu  verfügen  und  den  Käufer  mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

(5)  Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(6)  Für  den  Fall  unvorhergesehener  Ereignisse,  sofern  sie  die  wirtschaftliche  Bedeutung  oder den Inhalt  der  Leistung  erheblich  beeinflussen  und  für  den  Fall  nachträglich  sich herausstellender tatsächlicher  Unmöglichkeit  der  Ausführung,  steht  dem  Verkäufer  das  Recht  zu,  vom  Vertrag insoweit  zurückzutreten,  als  er  zur  Erfüllung  nicht  in  der  Lage  ist.  Will  der  Verkäufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich  dem  Käufer  mitzuteilen;  auch  dann,  wenn  zunächst  mit  dem  Käufer  eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

§ 5 Gefahrübergang

(1)  Die  Gefahr  geht - auch  bei  Lieferung  frei  Verwenderstelle  oder  Bestimmungsort - mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werks, auf den Käufer über.

(2)  Verzögert  sich  der  Versand  auf  Wunsch  des  Käufers  oder  aus  von  ihm  zu  vertretenden Umständen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.

(3)  Versandart  und  ‐weg  erfolgen  mangels  besonderer  Weisung  nach  bestem  Ermessen  des Verkäufers  ohne  Gewähr  für  billigste  und  schnellste  Versendung.  Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und Kosten des Käufers abgeschlossen.

(4)  Teillieferungen sind zulässig.

(5)  Transport‐ und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht  zurückgenommen.  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  für  eine  Entsorgung  der  Verpackung  auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Sachmängelgewährleistung

(1)  Ansprüche  des  Käufers  wegen  Sachmängel  setzen  voraus,  dass  dieser  seinen  nach  § 377 HGB geschuldeten  Untersuchungs‐  und  Rügeobliegenheiten  nachgekommen  ist.  Beanstandungen wegen offensichtlicher Sachmängel oder unvollständiger Lieferung sind unverzüglich, längstens jedoch binnen  einer  Frist  von  10 Tagen  seit  Gefahrenübergang  und  bei  versteckten Mängeln 10 Tage seit Entdeckung schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

(2)  Ansprüche  des  Käufers  bei  unwesentlichen  Sachmängeln  sind  ausgeschlossen.  Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nicht oder nur unerheblich gemindert ist.

(3)  Der Käufer wird seinen Leistungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nachkommen. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Sachmangel der Ware vorliegt, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel unentgeltlich entweder zu beseitigen oder eine  mangelfreie  Sache  zu  liefern  (Nacherfüllung).  Ein  Anspruch  auf  Nacherfüllung  ist ausgeschlossen,  wenn  der  Anspruch  für  den  Verkäufer  nur  mit  unverhältnismäßigen  Kosten verbunden ist. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Käufer erfolglos  eine  Frist  zur  Nacherfüllung  gesetzt  oder  ist  eine  Frist  entbehrlich,  ist  der  Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(4)  Beanstandete Teile sind dem Verkäufer erst auf seine schriftliche Anforderung zurückzusenden. Ersetzte Teile werden vorbehaltlich § 8 dieser Bedingungen wieder Eigentum des Verkäufers.
 
(5)  Für  Schäden,  die  aus  nachstehenden  Gründen  entstanden  sind,  wird  keine  Gewähr übernommen:  Ungeeignete  oder  unsachgemäße  Verwendung,  fehlerhafte  Montage  bzw. Inbetriebnahme  durch  den  Käufer  oder  Dritte,  natürliche  Abnutzung,  fehlerhafte  oder nachlässige  Behandlung,  ungeeignete  Betriebsmittel,  Austauschwerkstoffe,  mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter  Baugrund,  chemische,  elektrochemische  oder  elektrische  Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

(6)  Die  Haftung  des  Verkäufers  erlischt,  wenn  Nacharbeiten,  Änderungen  oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden.

(7)  Die  Verjährungsfrist  für  Ansprüche  wegen  Sach‐  und  Rechtsmängeln  beträgt  6  Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang gem. § 5 dieser Bedingungen.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Haftung des Käufers

(1)  Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt zu leisten:
1.  bar ohne jeden Abzug spätestens 15 Tage nach Rechnungsdatum
2.  Montagekosten  und  Reparaturen  sind  unverzüglich  nach  Erhalt  der  Rechnung  rein  netto zahlbar.

(2)  Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel‐ und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

(3)  Der  Käufer  gerät  in  Verzug,  wenn  er  fällige  Zahlungen  nicht  spätestens  15  Tage  nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung begleicht. Wir behalten uns vor, den Verzug  durch  die  Erteilung  einer  nach  Fälligkeit  zugehenden  Mahnung  zu  einem  früheren Zeitpunkt  herbeizuführen.  Abweichend  von  den  Absätzen  1  und  2  gerät  der  Käufer  dann  in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Käufer nicht zu diesem Zeitpunkt leistet. Die Verzugsentschädigung wird vorbehaltlich  weitergehender  Ansprüche  mindestens  in  Höhe  der  jeweiligen  Bankzinsen und Spesen für offene Geschäftskredite berechnet.

(4)  Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt,  unbestritten  und  vom  Verkäufer  anerkannt  ist.  Zur  Ausübung  eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als seine Gegenforderung auf dem gleichen  Vertragsverhältnis  beruht.  Zahlungsverzug  des  Käufers  oder  eine  nicht  genügende Auskunft berechtigen den Verkäufer, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen.

(5)  Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nach, darf der Verkäufer - ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche - nach seiner Wahl:
1.  den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder
2.  den Käufer mit Zinsen auf den nichtbezahlten Betrag belasten, die sich auf 8 % p.a. über dem
jeweiligen  Basiszinssatz  der  Europäischen  Zentralbank  belaufen,  bis  endgültig  und  vollständig gezahlt worden ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)  Das Eigentum an den Liefergegenständen wird bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung  mit  dem  Verkäufer  vorbehalten,  auch  wenn  Zahlungen  auf  besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen (Hingabe von Wechseln) und für die Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers bei laufender Geschäftsverbindung.
 
(2)  Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(3)  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht dies ausdrücklich durch den Verkäufer schriftlich erklärt wird.

(4)  Der  Käufer  ist  berechtigt,  die  Liefergegenstände  im  ordentlichen  Geschäftsgang weiterzuverkaufen;  er  tritt  dem  Verkäufer  jedoch  bereits  jetzt  alle  Forderungen  in  Höhe  des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände  ohne  oder  nach  Bearbeitung  weiterverkauft  werden.  Zur  Einziehung  dieser Forderung  ist  der  Käufer  nach  deren  Abtreten  ermächtigt.  Die  Befugnis  des  Verkäufers,  die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die  Forderungen  nicht  einzuziehen,  solange  der  Käufer  seinen  Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Verkäufer  verlangen,  dass  der  Käufer  die  abgetretenen  Forderungen  und  deren  Schuldner bekannt  gibt,  alle  zum  Einzug  erforderlichen  Angaben  macht,  die  dazugehörigen  Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.

(5)  Die  Verarbeitung  oder  Umbildung  der  Waren  durch  den  Käufer  wird  stets  für  den  Verkäufer vorgenommen.  Werden  die  Liefergegenstände  mit  anderen,  dem  Verkäufer  nicht  gehörenden Gegenständen  verarbeitet,  so  erwirbt  der  Verkäufer  das  Miteigentum  an  der  neuen Sache  im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur  Zeit der Verarbeitung.

(6)  Werden  die  Liefergegenstände  mit  anderen,  dem  Verkäufer  nicht  gehörenden  Gegenständen Seite 7 von 8 untrennbar  vermischt,  so  erwirbt  der  Verkäufer  das  Miteigentum  an  der  neuen Sache  im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für den Verkäufer.
 
(7)  Der  Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer dem Verkäufer  unverzüglich  davon  zu  benachrichtigen  und  dem  Verkäufer  alle  Auskünfte  und Unterlagen  zur  Verfügung  zu  stellen,  die  zur  Wahrung  der  Rechte  des  Verkäufers  erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen.

(8)  Der  Verkäufer  verpflichtet  sich,  die  dem  Verkäufer  zustehenden  Sicherheiten  insoweit  auf Verlangen  des  Käufers  freizugeben,  als  der  Wert  ihr  zu  sichernden  Forderungen,  soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

§ 9 Rücktritt

Für den Fall des Eintritts von Ereignissen höherer Gewalt oder von unvorhersehbaren Hindernissen gemäß § 4 dieser Bedingungen sowie im Fall sich nachträglich ergebender Unmöglichkeit der Ausführung der Bestellung steht dem Verkäufer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Verkäufer davon Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses oder Hindernisses dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

§ 10 Schadensersatz

(1)  Die Haftung des Verkäufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf Schäden, die der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer des Verkäufers vorsätzlich, grob fahrlässig  oder  bei  der  Verletzung  von  für  die  Erfüllung  des  Vertragszweckes  wesentlichen Pflichten herbeigeführt haben.
 
(2)  In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verkäufers der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren  Geschäften  dieser  Art  typischen  Schäden,  die  bei  Vertragsschluss  oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

(3)  Schadenersatzansprüche  nach  dem  Produkthaftungsgesetz  und  wegen  der  Verletzung  von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen
verbindlich.

§ 12 Gerichtsstand

(1)  Alleiniger  Gerichtsstand  bei  allen  aus  dem  Vertragsverhältnis  unmittelbar  oder  mittelbar  sich ergebenden Streitigkeiten ist 64283 Darmstadt.

(2)  Es  gilt  das  deutsche  Recht  unter  Ausschluss  der  Gesetze  über  den  internationalen  Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.

Stand: März 2017 

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